Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Das Angebot der Venezia Pictures Bilddatenbank beschränkt sich auf die Lizenzierung zur digitalen Nutzung von Bildern und richtet sich an Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner.
1.2. Alle Leistungen werden ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. Mit dem Bilddownload anerkennt der Kunde deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung vom Verfasser bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die deren Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Lieferanten zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungs- rechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine nicht exklusive und nicht ausschließende, nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine digitale Veröffentlichung und nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyright- vermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar wie folgt anzubringen: Foto: "(c) www.venezia.pictures". Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Bei jeder Veröffentlichung ist die Webadresse bzw. der Link und/oder Screenshot (Apps, Präsentationen, etc.) als Belegexemplare kostenlos per E-Mail zuzusenden.
III. Filmmaterial und Archivierung
3.1.1 Analoge Fotografie
Belichtetes Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) wird über die Venezia Pictures Bilddatenbank nicht angeboten, auch nicht in digitalisierter Form, Scan oder als Vorschaubild!
3.1.2 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien liegt immer beim Lieferanten. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung der Lichtbildern in Onlinedatenbanken oder in elektronischen Archiven ist verboten. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
IV. Kennzeichnung
4.1 Der Anbieter ist berechtigt, digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen. Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern.
4.2 Der Anbieter kann bei EXKLUSIVEN Bildern auf die durchgängige Verwendung mit einem "Venezia Pictures" Wasserzeichen bestehen!
4.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und die Fotozeile "(c) www.venezia.pictures" klar und eindeutig identifizierbar ist.
4.4 Ein Ausblenden oder Verstecken der Herstellerbezeichnung "(c) www.venezia.pictures" - durch welche Technik auch immer - ist nicht gestattet!
V. Nebenpflichten
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Lieferanten diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB.
5.2. Alle angebotenen Bilder sind immer nur für eine redaktionelle Nutzung vorgesehen, eine werbliche Nutzung ist verboten! Alle damit verbundenen Zustimmungen Dritter sind vom Vertragspartner einzuholen.
VII. Vorzeitige Auflösung
8.1 Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt; bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Lieferanten weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet; bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiter verzögert wird; bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
VIII. Leistung und Gewährleistung
8.2 Der Lieferant behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, dem Lieferanten unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.
8.3 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.4 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
IX. Werklohn / Honorar
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Lieferanten ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Jeder Download aus der Bilddatenbank ist honorarpflichtig.
9.3 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu dessen Lasten.
9.4 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.5 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Lieferanten mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
X. Zahlung
11.1 Das Honorar für die Bildnutzung ist direkt beim Download des Bildes aus der Datenbank zu bezahlen.
XI. Datenschutz
Der Vertragspartner nimmt, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, folgende Datenschutzmitteilung zur Kenntnis und bestätigt, dass der Lieferant damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:
Der Lieferant als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:
1. Zweck der Datenverarbeitung
Der Lieferant verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Lieferanten, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Lieferanten.
2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Der Lieferant verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.
3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners
4. Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Lieferant nur so lange aufbewahrt, wie dies vernünftigerweise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen, und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden so lange gespeichert, solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.
5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Lieferant gespeichert hat, um Kopien dieser Daten zu erhalten und ist auch berechtigt Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen.
6. Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser jederzeit an den Lieferanten wenden.
XII. Schlussbestimmungen
14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Linz, Österreich. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.
14.2 Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Lieferanten richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Lieferanten verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
14.3 Es wird nochmals und ausdrücklich auf die redaktionelle Nutzung aller Bilder aus der Datenbank hingewiesen. Eine werbliche Nutzung der Bilder ist verboten!
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